×

Auslegung Smart Tacho 2 Pflicht für KT bei Transitfahren durch Ungarn

Auch das ungarische Ministerium vertritt die Auffassung, dass Güterbeförderungen, die von österreichischen Transportunternehmen durchgeführt werden und bei denen sowohl der Be- als auch der Entladeort in Österreich liegen, als reine innerstaatliche Beförderungen anzusehen sind, selbst wenn die Strecke teilweise im Transit durch Ungarn verläuft.

Daraus folgt, dass die seit 1. Juli 2026 geltende neue Regelung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich des Smart-Tachographen der zweiten Generation (Version 2) für Kleintransporteure auf die genannten Beförderungen keine Anwendung finden, sofern diese von österreichischen Unternehmen durchgeführt werden. Das Ministerium weist jedoch darauf hin, dass die Auslegung und Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften den jeweils zuständigen Behörden eigenverantwortlich obliegen.

Zur Erinnerung:

Seit 1. Juli 2026 ist der Smart Tacho 2 (EU-Kontrollgerät) auch für Kleintransporteure im grenzüberschreitenden Verkehr sowie bei Kabotagebeförderungen im Bereich von 2,5 bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht verpflichtend.

Eine Online-Informationsveranstaltung vom Fachverband Güterbeförderung fand dazu am 10. Juni 2026 statt. Die Aufzeichnung des Webinars sowie die Präsentationsunterlage stehen zur Nachschau auf der Website zur Verfügung.

TOP