Durch die Einführung des Kontrollgeräts sollten die Verkehrssicherheit erhöht und die Arbeitsbedingungen der LKW Fahrer verbessert werden. Denn mittels digitalen Tachographen kann überprüft werden, ob LKW Fahrer/Fahrerinnen und die dazugehörenden Transportbetriebe die gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen in Bezug auf Lenk- und Ruhezeiten einhalten.
Außerdem sollte durch die Einführung eines digitalen Kontrollgeräts die Manipulationssicherheit verbessert und ganz allgemein ein fairer Wettbewerb im internationalen Transportverkehr gewährleistet werden.
Durch die Einführung des digitalen Tachographen wird das analoge Gerät sukzessive ersetzt sowie die Tachoscheibe von der Fahrerkarte abgelöst. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass keine generelle Austauschpflicht vorgesehen ist und ein Austausch eines analogen Kontrollgeräts lediglich vorgeschrieben ist, wenn ein defekter Tachograph bei Fahrzeugen mit Erstzulassung nach dem 1.Jänner 1996, zur Güterbeförderung mit mehr als 12 Tonnen Höchstmasse bzw. zur Personenbeförderung mit mehr als 10 Tonnen Höchstmasse und mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (bzw. mehr als 9 Sitzplätzen inkl. Fahrersitz) ersetzt werden muss (Artikel 2 VO (EG) Nr. 2135/98).
Mit 1.10.2011 kam es aufgrund einer Änderung der Kontrollgerät-Verordnung 3821/85 durch die VO 1266/2009 zu Änderungen bei der Technik des digitalen Kontrollgerätes, die sich in der Praxis vor allem bei den Lenkzeiten bemerkbar machen. Damit künftig die "echten" Fahrtaufzeichnungen ermittelt werden können, wird seit 1.10.2011 nur mehr die längste kontinuierliche Aktivität innerhalb einer Minute registriert.
Achtung: Unter Güterbeförderung ist nicht nur die Tätigkeit der gewerblichen Güterbeförderung, sondern auch die des Werkverkehr zu verstehen!
INFO
Zuerst 31 Sekunden andere Arbeiten und dann 29 Sekunden Lenken: Kalenderminute = keine Lenkzeitminute, sondern andere Arbeiten.
Bei gleich langen Tätigkeiten innerhalb einer Kalenderminute entscheidet die zuletzt ausgeführte Tätigkeit, ob eine Lenkminute aufgezeichnet wird oder nicht. Diese Änderung war für Fahrer und Fahrerinnen sowie Transportunternehmen von großer Bedeutung, da dadurch die produktive Arbeitszeit ohne Verletzung der EU-Sozialvorschriften durch die Lenker gesteigert werden kann.
Ausnahmen von der Kontrollgerätepflicht
Von der Kontrollgerätepflicht sind die in Artikel 3 der Verordnung Nr. 561/2006 genannten Fahrzeuge:
- Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt
- Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
- Fahrzeuge, die Eigentum der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte sind oder von ihnen ohne Fahrer angemietet werden, sofern die Beförderung aufgrund der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben stattfindet und ihrer Aufsicht unterliegt
- Fahrzeuge - einschließlich Fahrzeuge, die für nicht gewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe verwendet werden -, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet werden
- Spezialfahrzeuge für medizinische Zwecke
- Spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden
- Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind
- Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden
- Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie verwendet werden, als historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden
Den Mitgliedstaaten wird in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3821/85 zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt Fahrzeuge, die in Artikel 13 (1) sowie (3) der VO Nr. 561/2006 genannt werden, von der Kontrollgeräte Verordnung freizustellen.
Der nationale Gesetzgeber hat in § 24 (2b) KFG nun folgende Fahrzeuge freigestellt:
ganz freigestellt:
- Fahrzeuge, die Eigentum von Behörden sind oder von diesen ohne Fahrer angemietet sind, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen;
- Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden;
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden, und zwar in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least;
- Fahrzeuge, die von den Straßenbauämtern der Gebietskörperschaften verwendet und die von Landes- oder Gemeindebediensteten gelenkt werden;
- Spezialfahrzeuge, die Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes transportieren;
- speziell ausgerüstete Projektfahrzeuge für mobile Projekte, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dienen;
- Fahrzeuge, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals benutzt werden;
- Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 km für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden;
- Fahrzeuge mit zehn bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nichtgewerblichen Personenbeförderung verwendet werden;
- Fahrzeuge mit Elektroantrieb mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4 250 kg, die im Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung verwendet werden;
freigestellt:
- wenn das Lenken des Fahrzeuges für den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt, Fahrzeuge, die in Verbindung mit Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, den Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- bzw. Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden;
nur in Bezug auf die Fahrtunterbrechungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 freigestellt:
- Fahrzeuge, die zum Sammeln von Rohmilch bei landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden;
- Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte;
- Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen zur Hausmüllabfuhr eingesetzt werden, und
- Fahrzeuge, die von den Straßenbauämtern für den Winterdienst eingesetzt werden, sofern das Fahrzeug nicht unter die Ausnahme der Z 1 lit. d fällt.