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Pflichten der Lenker:innen

Was muß ich als Lenker beachten?

Lenker und Lenkerinnen von Kraftfahrzeugen mit digitalen Kontrollgeräten haben folgende Pflichten

  • Lenker/innen müssen für jeden Tag, an dem sie das Fahrzeug lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, die Fahrerkarte benutzen.
  • Es ist ausreichend geeignetes Papier zum Ausdrucken von Daten mitzuführen.
  • Auf Verlangen der Exekutive sind die Fahrerkarte, die Schaublätter der letzten 28 Tage sowie jene Ausdrucke auszuhändigen, die bei Defekt oder Verlust der Fahrerkarte ausgedruckt wurden.
  • Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten digitalen Tachographen zu betätigen, müssen alle Aktivitäten vor Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges nachgetragen werden.
  • Lenker/innen geben in das digitale Kontrollgerät das Symbol des Landes, in dem sie ihren Arbeitstag beginnen, und das Symbol des Landes, in dem sie den Arbeitstag beenden, ein.
  • Die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes muss von den Lenker/innen so betätigt werden, dass die Lenkzeit, andere Arbeiten, die Bereitschaftszeit und die Arbeitszeitunterbrechung getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden. Dazu gehören auch alle anderen Arbeiten, die außerhalb des Kraftfahrzeuges verrichtet werden (z. B. Vor- und Nachbereitungszeiten).
  • Die Fahrerkarte ist persönlich; einem bestimmten Lenker namentlich zugeordnet und mit Lichtbild und Unterschrift der Lenker/innen versehen. Eine Fahrerkarte kann daher eingezogen oder für ungültig erklärt werden, wenn sich herausstellt, dass die Karte gefälscht ist, ein anderer Lenker die auf jemand anderen personalisierte Karte benutzt hat oder die Karte unter Vortäuschung falscher Tatsachen und/oder gefälschter Dokumente erschlichen wurde. Dementsprechend sind alle Angaben korrekt zu machen und die Fahrerkarten nicht zu verborgen.
  • Wenn eine Fahrerkarte beschädigt ist, Fehlfunktionen aufweist oder sich nicht im Besitz des Fahrers befindet, hat der Fahrer zu Beginn seiner Fahrt die Angaben über das von ihm gelenkte Fahrzeug auszudrucken und in den Ausdruck
    • die Angaben, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins), einzutragen und seine Unterschrift anzubringen;
    • Angaben über andere Arbeiten, Bereitschaftszeit, Arbeitszeitunterbrechungen und Tagesruhezeiten einzutragen;

    am Ende seiner Fahrt die Angaben über die vom Kontrollgerät aufgezeichneten Zeiten auszudrucken, die vom Fahrtenschreiber nicht erfassten Zeiten, in denen er seit dem Erstellen des Ausdrucks bei Fahrtantritt andere Arbeiten ausgeübt hat, Bereitschaft hatte oder eine Ruhepause eingelegt hat, zu vermerken und auf diesem Dokument die Angaben einzutragen, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins), sowie seine Unterschrift anzubringen.

  • Im Falle einer Betriebs- oder Funktionsstörung des Kontrollgerätes hat die Lenkerin oder der Lenker, die vom Kontrollgerät nicht mehr ordnungsgemäß aufgezeichneten oder ausgedruckten Angaben über die Zeitgruppen (z.B. Lenkzeiten, Ruhezeiten, sonstigen Arbeitszeiten und Bereitschaftszeiten), die Angaben, mit denen die Lenkerin oder der Lenker identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder seines Führerscheins) sowie ihre bzw. seine Unterschrift anzubringen. Die Aufzeichnungen haben auf einem besonderen Blatt, das der Fahrerkarte beizufügen ist, zu erfolgen.

EU-Formblatt über lenkfreie Tage

Wenn ein Fahrzeuglenker in den letzten 28 Tagen (ab 2025: 56 Tagen) nicht jeden Tag gefahren ist und er daher nicht für alle Tage entweder ein Schaublatt oder einen Eintrag in der Fahrerkarte aufweisen kann, muss er die fehlenden Zeiten nachweisen, wozu das EU-Formblatt über lenkfreie Tage zu verwenden ist.

Grundsätzlich gilt: Wenn es Fehlzeiten auf der Fahrerkarte gibt (Urlaub, Wochenende, andere Arbeiten als Lenken), sind diese über das Kontrollgerät auf der Fahrerkarte nachzutragen! Bei neueren Kontrollgeräten ist das auch über einen längeren Zeitraum möglich. Nur wenn das technisch nicht möglich ist, hat der Fahrer seine anderen Zeiten durch ein vom Dienstgeber maschinell ausgefülltes EU-Formblatt über die lenkfreien Tage nachzuweisen.

Dieses EU-Formblatt über die lenkfreien Tage ist vom Fahrer in jenen Fällen vorzuweisen, in denen er die geforderten Dokumente deshalb nicht vorweisen kann, weil er

  • sich im Krankenstand befand,
  • auf Urlaub war,
  • andere Tätigkeiten als Lenktätigkeiten ausgeführt hat (z.B. Büro oder Lager),
  • ein von der Kontrollgerätpflicht ausgenommenes Fahrzeug gelenkt hat (z.B. ein Fahrzeug unter 3,5 t hzG) oder
  • in Bereitschaft war.

Das Formblatt muss in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt werden. Es darf nicht handschriftlich ausgefüllt werden. Weiters muss es vom Fahrer und Unternehmer unterschrieben sein und dem Fahrer im Original mitgegeben werden. Die Vorlage einer Kopie (Fax) ist in der Regel nicht zulässig. Das Formblatt ist auch vom selbstfahrenden Unternehmer zu verwenden und mitzuführen.

Das EU-Formblatt kann von der Sparte Transport und Verkehr bezogen werden. Es ist elektronisch auszufüllen und kann abgespeichert werden. Die aktuelle Version erkennen Sie daran, dass das EU-Formblatt 22 Punkte hat.

Befreiung von der Pflicht zur Fahrtunterbrechung nach 4,5 Stunden

Grundsätzlich muss nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine 45-minütige Lenkpause eingelegt werden. Das gilt nicht für Lenker folgender Fahrzeuge:

  • Fahrzeugen, die zum Sammeln von Rohmilch bei landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden
  • Spezialfahrzeugen für Geld- und/oder Werttransporte
  • Fahrzeugen, die für die Lieferung von Transportbeton verwendet werden
  • Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen zur Hausmüllabfuhr eingesetzt werden
  • Fahrzeugen, die von den Straßenbauämtern für den Winterdienst eingesetzt werden (Hinweis: Wenn diese Fahrzeuge von Landes- oder Gemeindebediensteten gelenkt werden, tritt eine gänzliche Befreiung von der Kontrollgerätepflicht ein)
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