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Übergangsbestimmung Ausrüstverpflichtung für Neufahrzeuge mit dem Smart Tacho 2 ab 21. August 2023

Gem. der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 müssen LKW und Busse, welche der VO 561/2006 iVm VO 165/2014 unterliegen und ab dem 21. August 2023 erstmalig zum Verkehr zugelassen werden, mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Generation ausgerüstet sein (Smart Tacho 2).

Derzeit sind bei den Zulieferern allerdings nicht genügend intelligente Fahrtenschreiber der zweiten Generation verfügbar, um alle Fahrzeuge, die in einem gewissen Zeitraum ab dem 21.8.2023 fertiggestellt werden, damit auszurüsten. Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung, die jederzeit zum Verkehr zugelassen werden können, können dadurch nicht entsprechend ihrer Bestimmung verwendet werden, was nicht nur gravierende wirtschaftliche Auswirkungen auf Hersteller, Importeure, Händler und das Transportgewerbe hat, sondern durch den verzögerten Austausch alter Fahrzeuge durch Fahrzeuge mit der modernsten Technologie zur Emissionskontrolle auch negative Folgen für die Umwelt hat.

Aus Sicht des BMK ist daher bei Fahrzeugen, die ab dem 21.8.2023 erstmalig zum Verkehr zugelassen werden und die ausschließlich im Binnenverkehr, das bedeutet ausschließlich innerhalb von Österreich eingesetzt werden, bis zum 31. Mai 2024 die Verwendung eines intelligenten Fahrtenschreibers der ersten Generation ausreichend, da für diesen Anwendungsfall wesentliche Elemente der zweiten Generation entweder nicht verfügbar (Galileo OSNMA) oder nicht relevant (Aufzeichnung von Grenzübertritten) sind. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Ausnahme nur im Österreichischen Bundesgebiet anzuwenden ist. Im Grenzüberschreitenden Verkehr muss hingegen ein Smart Tacho 2 eingebaut sein und verwendet werden, da in diesem Bereich die Unionsvorschriften unmittelbar anzuwenden sind. Fahrzeuge, die daher zB auch nur einmalig das deutsche Eck durchqueren, müssen mit einem Smart Tacho 2 ausgerüstet sein.

Alle Fahrzeuge, die von dieser Sonderregelung Gebrauch machen, müssen bis spätestens ab 1. 6. 2024 mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Generation ausgerüstet sein. Beim Verkauf solcher Fahrzeuge ist der Käufer schriftlich über die Nachrüstverpflichtung zu informieren. Diese Sonderregelung wirkt sich nicht auf die Nachrüstverpflichtungen gem. Artikel 3 Abs. 4 und 4a VO (EU) Nr. 165/2014 idF d. VO (EU) 2020/1054 aus, d. h. Fahrzeuge, die vor dem 21. 8. 2023 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden oder werden und mit einem intelli-genten Fahrtenschreiber der ersten Generation ausgerüstet sind. Diese Fahrzeuge müssen nämlich erst spätestens ab 19. 8. 2025 mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Generation ausgerüstet sein. Für Fahrzeuge, die mit analogen oder digitalen Fahrtenschreibern ausgerüstet sind, gilt das bereits ab 1. 1. 2025.

Erlass des BMK über die Verwendung von Fahrzeugen mit intelligenten Fahrtenschreibern (PDF)

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