Problematik bei der Länderkennung bei Smarttacho 2 und „alter“ Fahrerkarte
Seit 2.2.2022 müssen alle Fahrer von Fahrzeugen, die mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sind, jeden Grenzübertritt dokumentieren (vgl. Artikel 34 der VO (EU) Nr. 165/2014 neu). Dazu müssen die Fahrer den nächstmöglichen Halteplatz vor oder nach einer Grenze ansteuern und dann das Symbol des Landes eingeben, in das sie gerade eingereist sind. Wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgestattet ist, muss ein handschriftlicher Vermerk auf der Tachoscheibe bereits seit dem 21.8.2020 erfolgen.
Das manuelle Erfassen des Ländersymbols bleibt notwendig bis zur Einführung der neuen Generation von Fahrtenschreibern (Smart Tacho 2 – Gen2 V2), die per GPS-Technologie automatisch jeden Grenzübertritt aufzeichnen.
Mit Einführung des Smart Tacho 2 im Jahr 2023 wurde auch eine neue Generation an Fahrerkarten (Gen2 V2 bzw. G2V2) in Europa eingeführt. Diese können auch die neuen Aktivitäten, wie z.B. das automatische Erkennen des Grenzübertrittes und weitere neue Daten speichern.
Wichtig: die bisherigen Fahrerkarten, die im Jahr 2019 eingeführt wurden (Gen2 V1 bzw. G2V1) können diese neuen Aktivitäten nicht speichern, wenn diese in einem Smart Tacho 2 verwendet werden.
Dieser Bereich ist auf den Fahrerkarten (G2V1) nicht vorhanden. Diese Daten werden „nur“ im Massenspeicher des Smart Tacho 2 gespeichert. Ob es ausreicht, dass diese Daten nur auf dem Massespeicher vorliegen, ist derzeit offen, es scheint hier Vorfälle in Tschechien zu geben.
Da Fahrerkarten eine Gültigkeit von 5 Jahren haben und diese (G2V1) noch bis Juli 2023 ausgegeben wurden, wird das Fehlen diverser Aktivitäten auf älteren Karten noch jahrelang ein Problem darstellen.
HINWEIS: Ein freiwilliger Austausch von alten Fahrerkarten ist mittlerweile möglich.
Man beantragt bei ARBÖ und ÖAMTC eine „Austauschkarte“, wobei beim Fehlerbild Fahrtenschreiberkarte im Feld „Sonstiges (Eintrag Anmerkung):“ GEN2V2 bzw. G2V2 steht.
Der Fahrer bekommt eine Übernahmebestätigung und darf seine Fahrt ohne Fahrerkarte höchstens über einen Zeitraum von 15 Kalendertagen fortsetzen (Art. 29 Abs 5 VO (EU) Nr. 165/2014). In der Zwischenzeit, in der der Fahrer nicht im Besitz einer gültigen Fahrerkarte ist, muss der Fahrer Ausdrucke über seine Arbeitszeiten, Lenktätigkeiten, usw. gemäß VO (EU) 165/2014 Art 35 Abs 2 anfertigen.
Von einer Fahrt ins Ausland wird in dieser Zeit dringend abgeraten. Es bedarf also einer entsprechenden vorausschauenden Planung (Antrag im Urlaub, Fahrten nur Inland vorsehen, etc.).
PRAXISTIP: Man kann erkennen, welche Fahrerkarte man hat: Nicht aufgrund des „G2“ (unter dem Passfoto auf der Karte), da dies sowohl für alte G2V1 und neue G2V2 stehen kann. Ein Hinweis ist aber, dass auf den ganz neuen Karten unter dem Chip sich das e1 und darunter die Nummer e100019 befindet.