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Einführung des Intelligenten Tachografen ab 15. Juni 2019

Ab dem 15. Juni 2019 müssen neu zugelassene Busse und LKWs über 3,5t hzGG mit der neuesten Generation digitaler Kontrollgeräte, dem sogenannten Smart Tachograph – Version I, ausgerüstet sein (wir haben darüber berichtet). Zu den bisherigen Komponenten des digitalen Tachografen kommen dann zwei weitere Systeme hinzu – ein GNSS-Modul zur Ermittlung der Geoposition und ein DSRC-Modul zur Fernabfrage von Fahrtenschreiberdaten durch die Kontrollbehörden. Zudem ist (je nach Hersteller) zusätzlich die Vernetzung mit intelligenten Transportsystemen (ITS) wie zB externe Flottenmanagementsysteme über eine entsprechende Schnittstelle möglich.

Vielfach stellen sich Fragen zur Kompatibilität mit den in Umlauf befindlichen Fahrer- und Werkstattkarten und zur künftigen Kontrollpraxis.

Grundsätzlich gilt, dass die Komponenten der neuen Generation die gesetzlich vorgeschriebene Rückwärtskompatibilität, die entweder durch die Karten der neuen Generation oder durch die Fahrtenschreiber der neuen Generation gewährleistet wird, bieten. Das bedeutet, dass Karten der neuen Generation mit alten digitalen Tachografen kompatibel sind und Tachografen der neuen Generation mit der vorherigen Generation der Karten. Die bisherigen Karten müssen also erst mit Fälligkeit des Ablaufdatums getauscht werden.

Anmerkung zu Werkstattkarten: Nach den EU-Vorgaben muss ein EU-Mitgliedstaat in der Lage sein, Werkstatt-Karten der neuen Generation spätestens seit dem 15. März 2019 zur Verfügung zu stellen. Werkstattkarten der alten Generation werden von der neuen Generation des Tachografen abgelehnt, daher benötigt eine entsprechende Werkstatt eine gültige neue Werkstattkarte, um eine Aktivierung und/oder Kalibrierung des neuen Smart Tachografen- Version I durchführen zu können.

Im Vergleich zu den alten Tachografenkarten speichert die neue Generation der Fahrerkarten über die automatische Standortbestimmung des Fahrzeugs per Satellit zusätzlich die folgenden Daten:

  • Position Beginn der täglichen Arbeitszeit
  • Position alle drei Stunden kumulierte Lenkzeit
  • Position Ende der täglichen Arbeitszeit
  • benutzte Fahrtenschreiber.

Eine weitere Neuerung ist der drahtlose Datenaustausch mit Kontrollbehörden bei Straßenkontrollen. Für eine Vorauswahl gegebenenfalls anzuhaltender und weitergehend zu kontrollierender Fahrzeuge werden folgende Daten (gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung 165/2014) automatisch übermittelt, ohne dass das Fahrzeug dazu angehalten werden muss:

  • letzter Versuch einer Sicherheitsverletzung
  • längste Unterbrechung der Stromversorgung
  • Sensorstörung
  • Datenfehler Weg und Geschwindigkeit
  • Datenkonflikt Fahrzeugbewegung
  • Fahren ohne gültige Karte
  • Einstecken der Karte während des Lenkens
  • Zeiteinstellungsdaten
  • Kalibrierungsdaten einschließlich des Datums der zwei letzten Kalibrierungen
  • amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs
  • vom Fahrtenschreiber aufgezeichnete Geschwindigkeit.

Im Rahmen der Fernkommunikation dürfen nur Daten, die für die Zwecke der gezielten Straßenkontrolle von Fahrzeugen mit mutmaßlich manipulierten oder missbrauchten Fahrtenschreibern notwendig sind, übertragen werden. Solche Daten dürfen nur für die Dauer der Straßenkontrolle gespeichert werden und müssen spätestens 3 Stunden nach Übertragung – außer bei Vermutung von Manipulation oder Missbrauch – wieder gelöscht werden. Informationen zu aufgezeichneten Lenk- und Ruhezeiten werden nicht übertragen.

Ein Strafe allein aufgrund der drahtlosen Datenübertragung kann nicht erfolgen. Es kann nur ein „Anfangsverdacht“ begründet werden, dem dann durch anschließende Kontrolle des stehenden Fahrzeugs weiter nachgegangen werden kann.

Unternehmerinnen und Unternehmer sind verpflichtet, ihre Fahrer zu belehren, dass der Smart Tachograf fernauslesbar ist und die persönlichen Daten – mit vorheriger Zustimmung – im Unternehmen genutzt werden.

Für den internationalen Einsatz gilt derzeit eine Nachrüstungsfrist von 15 Jahren ab dem 15. Juni 2019, eine Verkürzung dieser Frist wird jedoch diskutiert.

Grenzübertritte müssen mit dem Smart Tachograf – Version I noch händisch mittels manuellem Nachtrag des Lenkers auf der Fahrerkarte eingetragen werden. Eine automatische Aufzeichnung von Grenzübertritten wird frühestens mit Einführung des Smart Tacho – Version II möglich sein, welcher derzeit im Rahmen des Mobilitätspaketes I diskutiert wird.

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