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Pflichten der Arbeitgeber:innen

Was muß ich als Arbeitgeber:in beachten?

Unternehmen, die Fahrzeuge mit digitalen Kontrollgeräten verwenden, haben folgende Pflichten:

  • Der Unternehmen hat sich eine oder mehrere Unternehmerkarten zu besorgen. (Diese muss unbedingt vor der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeuges gesteckt werden)
  • Bei Fahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass die Fahrer im Besitz einer Fahrerkarte sind.
  • Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung hat der Arbeitgeber den Lenker ausreichend und nachweislich in der Handhabung zu unterweisen oder die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen (§ 17a Abs.1. AZG).
  • Der Arbeitgeber hat eine Bedienungsanleitung sowie genügend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen (§ 17a Abs.1. AZG).
  • Ist ein Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass alle relevanten Daten aus dem digitalen Kontrollgerät und von der Fahrerkarte eines Lenkers lückenlos elektronisch herunter geladen und auf einen externen Datenträger übertragen werden und von allen übertragenen Daten unverzüglich Sicherungskopien erstellt werden, die auf einem gesonderten Datenträger aufzubewahren sind (§ 17a Abs.2. AZG- Arbeitszeitgesetz).
  • Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und authentische Wiedergabe der Daten jederzeit gewährleistet ist (§ 17a Abs.4 AZG).
  • Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen über sämtliche geleisteten Arbeitsstunden von Lenkern zu führen und alle Lenkeraufzeichnungen mindestens 24 Monate lang aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen zur Verfügung zu stellen (§ 17b AZG).
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben den betreffenden Lenkerinnen und Lenkern auf Verlangen eine Kopie der von den Fahrerkarten heruntergeladenen Daten sowie Ausdrucke davon auszuhändigen.
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen regelmäßig prüfen, ob die VO (EG) Nr. 561/2006 und die VO (EU) Nr. 165/2014 eingehalten werden, und bei Zuwiderhandlungen Maßnahmen ergreifen.

Datenspeicherung

Die Daten vom Digitalen Kontrollgerät sowie der Fahrerkarte müssen in regelmäßigen Abständen heruntergeladen und gespeichert werden. Seit 30.9.2010 ist die EU Verordnung zur Fahrerkarte (VO 581/2010) anzuwenden, die Höchstzeiträume für das Herunterladen relevanter Daten von Fahrzeugeinheiten und Fahrerkarten festlegt.

In Österreich ist in § 17a AZG festgelegt, wann das Herunterladen und Sichern der Daten zu erfolgen hat:

1. aus dem digitalen Kontrollgerät

  • spätestens 90 Tage nach dem letzten Herunterladen,
  • im Falle eines Wechsels des Zulassungsbesitzers unmittelbar vor der Abmeldung des Fahrzeuges gemäß § 43 KFG,
  • im Falle einer Aufhebung der Zulassung des Fahrzeuges gemäß § 44 KFG unmittelbar nachdem davon Kenntnis erlangt wird,
  • unmittelbar vor oder nach der Überlassung des Fahrzeugs, wenn diese aufgrund der Vermietung des Fahrzeugs oder einem vergleichbaren Rechtsgeschäft erfolgt,
  • unmittelbar vor einem Austausch des Kontrollgerätes, im Falle eines Defektes einer Fahrerkarte, sobald davon Kenntnis erlangt wird.

2. von der Fahrerkarte

  • spätestens alle 28 Tage,
  • unmittelbar vor dem Beginn und am Ende eines Beschäftigungsverhältnisses,
  • unmittelbar vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrerkarte.

Gesetzliche Grundlagen

Auf europäischer Ebene bilden folgende Verordnungen die gesetzliche Grundlage:

  • Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr
  • Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr
  • Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. September 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und der Richtlinie 88/599/EWG über die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr.3821/85
  • Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 zur siebten Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt
  • Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates
  • Verordnung (EU) Nr. 1266/2009 der Kommission vom 16. Dezember 2009 zur zehnten Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt
  • Verordnung (EU) Nr. 581/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Festlegung der Höchstzeiträume für das Herunterladen relevanter Daten von Fahrzeugeinheiten und Fahrerkarten

Die gesetzlichen Grundlagen auf nationaler Ebene sind:

  • Bundesgesetz über das Kraftfahrwesen 1967 BGBI 1967/267 in der jeweils gültigen Fassung
  • 48. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der Bestimmungen über die Erlangung von Kontrollgerätekarten festgelegt werden (Kontrollgerätekartenverordnung-KonGeV)
  • Bundesgesetz über die Regelung er Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz)
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