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Kontrollgerätekarten

Welche Kontrollgerätekarten gibt es eigentlich?

Die ASFINAG Maut Service GmbH ist zuständig für die Ausstellung der Kontroll- und Werkstattkarten, die Autofahrerclubs ÖAMTC und ARBÖ für die Ausstellung der Unternehmer- und Fahrerkarten. Alle behördlichen Aufgaben obliegen der Bundesanstalt für Verkehr (BAV).

Fahrerkarte

Sie ist dem Fahrer persönlich zugeordnet und für den Betrieb des digitalen Kontrollgerätes – auch Digitaler Tachograph – notwendig. Personalisiert wird die Fahrerkarte durch die eigenhändige Unterschrift des Fahrers und ein aktuelles Lichtbild.

Unternehmenskarte

Die Unternehmenskarte wird auf Unternehmen, die ein gewerblich genütztes Fahrzeug mit inländischem Kennzeichen anmelden, ausgestellt. Jede Unternehmenskarte ist ab Ausstellungszeitpunkt fünf Jahre gültig.

Werkstattkarte

Die Werkstattkarte dient geschulten Personen in ausgerüsteten Werkstätten zur Aktivierung, Kalibrierung und Prüfung des digitalen Kontrollgerätes. Diese Karte berechtigt auch zum herunterladen der Daten. Die Werkstattkarte ist mit einem PIN-Code versehen und wird persönlich auf einen Mechaniker ausgestellt. Ab Ausstellungszeitpunkt ist die Werkstattkarte ein Jahr gültig.

Kontrollkarte

Die Kontrollkarte erlaubt das Auslesen der Daten aus dem Kontrollgerät durch Exekutiv- und Kontrollorgane. Sie ermöglicht auch die Weiterverarbeitung der Daten mit elektronischen Hilfsmitteln. Eine Kontrollkarte wird auf Kontrollstellen ausgestellt und ist ab dem Zeitpunkt der Ausstellung fünf Jahre gültig.

Fahrerkarte § 102a KFG

 

Abb. Informationen der Fahrerkarte (Schulungshandbuch digital tacho – Kartenausgabe; BMVIT; 2007)

Abb. Informationen der Fahrerkarte (Schulungshandbuch digital tacho – Kartenausgabe; BMVIT; 2007)

 

Jede Person mit Hauptwohnsitz in Österreich, die Inhaber einer Lenkberechtigung ist, die zum Lenken eines Kraftfahrzeuges berechtigt, das unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt bzw. Personen mit Hauptwohnsitz in einem Nicht-EU/EWR Staat, wenn sie ein rechtmäßiges Beschäftigungsverhältnis in Österreich nachweisen können, können eine Fahrerkarte beantragen.

Der Antrag darf auch während eines Entzuges der Lenkberechtigung gestellt werden.

Die Fahrerkarte enthält die Daten zur Identität des Lenkers und ermöglicht die Speicherung von Tätigkeitsdaten (Lenkzeit, Ruhezeit, Bereitschaftszeit, sonstige Arbeitszeit). Sie ist notwendig, wenn ein Fahrzeug, das mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet ist, in Betrieb genommen werden soll.

Die Fahrerkarte ist personenbezogen. Das bedeutet, dass jede Person nur im Besitz einer gültigen Fahrerkarte sein darf.

  • der Nachname des Fahrers,
  • der Vorname des Fahrers,
  • das Geburtsdatum,
  • die Gültigkeitsdauer der Karte,
  • der Aussteller der Karte,
  • die Führerscheinnummer,
  • die Kartennummer,
  • der Wohnort des Karteninhabers,
  • ein Lichtbild und die eingescannte Unterschrift des Fahrers.

Die Fahrerkarte ist bei einer Dienstelle des ARBÖ oder einem Stützpunkt des ÖAMTC erhältlich und kostet 45 Euro. Sie ist 5 Jahre gültig.

Vom Fahrer persönlich müssen bei Antragstellung folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Führerschein (mindestens der Klasse B)
  • Dokumente, aus denen Angaben zur Person hervorgehen, wie Familienname, Vorname, sonstige zur eindeutigen Identifikation notwendige Angaben wie Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht, sofern diese nicht aus dem Führerschein oder den im Zentralen Führerscheinregister gespeicherten Daten ersichtlich sind,
  • Meldezettel oder Meldebestätigung
  • Lichtbild

Fahrer, die ihren Hauptwohnsitz in einem Nicht – EU/EWR Staat haben, können einen Antrag auf Ausstellung einer Fahrerkarte in Österreich stellen, wenn sie neben einem Führerschein und einem Lichtbild ein rechtmäßiges Beschäftigungsverhältnis in Österreich vorweisen können.

Als Nachweis über die rechtmäßige Beschäftigung in Österreich gilt:

  • eine Fahrerbescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 oder
  • eine Beschäftigungsbewilligung oder
  • eine Arbeitserlaubnis oder
  • ein Befreiungsschein oder
  • ein Niederlassungsnachweis oder
  • eine Bestätigung über eine Ausnahme vom AuslBG (gemäß §3 Abs. 8 AuslBG)

Im Regelbetrieb werden die Kontrollgerätekarten nach spätestens 15 Werktagen ab Beantragung eingeschrieben übermittelt. Muss eine neue Kontrollgerätekarte aufgrund eines Verlusts oder Diebstahls neu beantragt werden, wird die Karte nach 5 Werktagen ab Beantragung zugestellt.

Die Ausstellung einer Fahrerkarte kann verweigert werden, wenn bereits eine gültige Fahrerkarte ausgestellt wurde bzw. wenn der Hauptwohnsitz nicht in Österreich ist (KFG, § 102a (3), (4)).

Eine Fahrerkarte kann eingezogen oder für ungültig erklärt werden, wenn sich herausstellt, dass die Karte gefälscht ist, ein anderer Lenker die auf jemand anderen personalisierte Karte benutzt hat oder die Karte unter Vortäuschung falscher Tatsachen und/oder gefälschter Dokumente erschlichen wurde. Der Entzug der Karte erfolgt durch die Behörde bzw. durch die Exekutive.

Ohne Fahrerkarte darf ein - mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattetes - Fahrzeug nicht in Betrieb genommen werden. Ausgenommen sind nur Fälle von Beschädigung, Fehlfunktion, Diebstahl oder Verlust. Der Fahrer darf in diesen Fällen seine Fahrt ohne Fahrerkarte während eines Zeitraums von höchstens 15 Kalendertagen fortsetzen (bzw. während eines längeren Zeitraums, wenn dies für die Rückkehr des Fahrzeugs zum Standort des Unternehmens erforderlich ist).

Bei Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte ist die Karte bei einer der Kartenantragsstellen (ARBÖ bzw. ÖAMTC) zurückzugeben. Bei Fehlfunktion der Fahrerkarte sind am Ende der Fahrt die Angaben über die Zeitgruppen, die das Kontrollgerät aufgezeichnet hat, auszudrucken und auf dem Ausdruck Angaben zur Person (Name und Nummer Ihres Führerscheins oder Name und Nummer der Fahrerkarte) zu vermerken und mit einer Unterschrift zu versehen.

Die Kosten der Fahrerkarte wurden in einem OGH Urteil (9 ObA 92/06d-5) wie folgt geregelt:

Kostentragung der Fahrerkarte:

  1. Arbeitnehmer, die eine auf ihre Person gemäß § 102a KFG ausgestellte und von ihnen selbst bezahlte Fahrerkarte dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen, haben gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatz der anteiligen Kosten der Fahrerkarte entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Zurverfügungstellung der Fahrerkarte zur gesamten fünfjährigen Gültigkeitsdauer;
  2. Arbeitnehmer, die über Verlangen des Arbeitgebers eine Fahrerkarte gemäß § 102a KFG zum Zwecke der betrieblichen Verwendung beantragen, haben gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Bevorschussung der Kosten der Fahrerkarte.

Daten

Die Fahrerkarte speichert in der Regel 28 Tage durchschnittliche Fahreraktivitäten. Nach dieser Zeitspanne werden die jeweils ältesten bestehenden Daten überschrieben.

Aufgezeichnet werden:

  • Informationen über den ausstellenden Staat
  • Dauer der Gültigkeit und Ausstellungsdatum
  • Name, Geburtsdatum und Führerscheinnummer des Lenkers
  • Die Benutzung des/der Fahrzeuge(s) betreffende Daten des Fahrers, Datum, Zeiten, behördliches Kennzeichen, Kilometerstand
  • Aktivitäten des Fahrers, Datum, Zeit, gesamte gefahrene Strecke, Änderung der Aktivität (Fahrt/Pause etc.) sowie Anzahl an Lenkern
  • Ereignisse, Fehler und Kontrollen

Die Daten können auf der Anzeige des digitalen Kontrollgeräts angesehen, mit dem Drucker des Kontrollgerätes ausgedruckt oder Heruntergeladen werden.

Die Daten der Fahrerkarte sind spätestens alle 28 Tage herunterzuladen oder unmittelbar vor Beginn und Ende eines Beschäftigungsverhältnisses bzw. unmittelbar vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrerkarte (AZG, § 17a (3), 2.)

Für das Herunterladen der Daten von der Fahrerkarte ist gemäß AZG der Arbeitgeber verantwortlich.

Unternehmenskarte (§103b KFG, Kontrollgeräteverordnung)

Die Unternehmenskarte weist das Unternehmen aus und ermöglicht die Anzeige, das Herunterladen und den Ausdruck der Daten, die in dem Kontrollgerät gespeichert sind. Der Arbeitgeber hat gem. § 17b AZG Aufzeichnungen zu führen und diese Lenkeraufzeichnungen mindestens 24 Monate lang aufzubewahren. Die Karte ist anderen Unternehmen gegenüber gesperrt.

Jedes Unternehmen, das Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen einsetzt, die unter die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallen, kann eine Unternehmenskarte bei einer gemäß § 102d Abs. 1 hierfür ermächtigten Einrichtung beantragen. Werden für ein Unternehmen mehrere Unternehmenskarten beantragt, ist im Antrag glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen diese benötigt werden. Personen, deren Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen zwar nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallen, aber mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, können Anträge auf Ausstellung von Unternehmenskarten stellen, wenn sie das Erfordernis des Besitzes von Unternehmenskarten glaubhaft machen.

Für die Antragstellung zur Ausstellung einer Unternehmenskarte bei einer Dienstelle des ARBÖ oder einem Stützpunkt des ÖAMTC müssen folgende Angaben gemacht und durch firmenmäßige Zeichnung (Stempel und Unterschrift) bestätigt werden:

  1. Angaben zur Identität des Unternehmens, wie Name, Anschrift oder Sitz des Unternehmens, bei Gewerbetreibenden auch Firmenbuch- oder Gewerberegisternummer
  2. Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug eingesetzt wird, das unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EW) Nr. 3820/85 (jetzt VO 561/2006) fällt
  3. Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug mit inländischem Kennzeichen eingesetzt wird, das zwar nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 (jetzt 561/2006) fällt, aber mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist, in diesem Fall ist die Vorlage des Zulassungsscheines (in Kopie) erforderlich;
  4. Begründung, wenn mehrere Unternehmenskarten beantragt werden

Die Karte beinhaltet Identifikationsdaten und Daten zu den Vorgängen (Daten sperren und Herunterladen).

Identifikationsdaten:

  • Kartennummer
  • Ausstellungsland, -organ, -datum
  • Gültigkeitsdauer
  • Unternehmensnamen und –adresse

Daten zu den Vorgängen:

  • die ausgeführten Aktivitäten (Kontrollgerät/Herunterladen der Karte)
  • Zeitraum des Herunterladens
  • Fahrzeugregistrierung und Registrierungsbehörde

Auch wenn der Unternehmer selbständiger Lenker ist, wird die Unternehmenskarte benötigt, um die Daten im Kontrollgerät vor fremden Zugriff zu schützen und um ordnungsgemäß als Unternehmer am Kontrollgerät angemeldet zu sein.

Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre und kostet derzeit 85 Euro.

Werkstattkarte (§ 24 KFG, Kontrollgereätekartenverordnung)

Abb. Informationen der Werkstattkarte (Schulungshandbuch digital tacho – Kartenausgabe; BMVIT; 2007)

Abb. Informationen der Werkstattkarte (Schulungshandbuch digital tacho – Kartenausgabe; BMVIT; 2007)

Werkstattkarten weisen die befähigten Personen einer ermächtigen Werkstätte aus, die zur Aktivierung, Kalibrierung und Überprüfung des digitalen Kontrollgerätes ermächtigt sind. Sie werden personalisiert für qualifiziertes Werkstättenpersonal ausgestellt, nicht für Werkstätten selbst!

Inhaber einer Werkstattkarte müssen eine entsprechende Ausbildung absolviert haben.

Auf der Werkstattkarte sind folgende Daten ersichtlich:

  • Name der Werkstätte
  • Name des Karteninhabers
  • Vorname(n) des Karteninhabers
  • Gültigkeitsdauer
  • Aussteller
  • Kartennummer
  • Anschrift der Werkstätte

Weiters müssen auf der Werkstattkarte folgende Daten gespeichert werden können:

  • Sicherheitselemente
  • Kartenkenndaten (Kartennummer, ausstellender Mitgliedstaat, Name der ausstellenden Behörde, Ausstellungsdatum, gültig ab/bis)
  • Karteninhaberkenndaten (Name der Werkstätte, Anschrift der Werkstätte, Name des Inhabers, Vorname(n) des Inhabers, Muttersprache)
  • Daten zu gefahrenen Fahrzeugen
  • Fahrertätigkeitsdaten
  • Daten zum Beginn/Ende des Arbeitstages
  • Ereignis- und Störungsdaten
  • Kontrollaktivitätsdaten
  • Kalibrierungs- und Zeiteinstellungsdaten

Die Werkstattkarte kann bei der ASFINAG Maut Service GmbH beantragt werden. Pro Karte wird ein Kostenersatz von 97 Euro eingehoben (§ 6 (1) Kontrollgerätekartenverordnung). Sie ist höchstens 1 Jahr gültig (Artikel 12 (1) der VO 3821/85).

Für die Ausstellung einer Werkstattkarte bedarf es einer Ermächtigung der Werkstatt gemäß § 24 KFG durch den Landeshauptmann. Werkstattkarten müssen für jede geeignete Person extra angesucht werden. Die Ausstellung einer Werkstattkarte kann verweigert werden, wenn die gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen (Ermächtigung der Werkstätte; geeignetes und vertrauenswürdiges Personal; erforderliche Einrichtungen, ...) nicht erfüllt werden.

Wenn die Werkstattkarte erneuert werden soll, muss bei der ASFINAG Maut Service GmbH eine Erneuerungskarte beantragt werden. Im Regelbetrieb werden die Kontrollgerätekarten nach spätestens 15 Werktagen ab Beantragung eingeschrieben übermittelt.

Wenn die Werkstattkarte nicht mehr funktioniert, sie verloren geht oder gestohlen wird, kann bei der ASFINAG Maut Service GmbH eine Ersatzkarte beantragen werden. In diesen Fällen wird die Karte nach 5 Werktagen ab Beantragung zugestellt.

Kontrollkarte § 123a KFG

Die Kontrollkarte ermöglicht der Exekutive und den Kontrollorganen das Auslesen der Daten aus digitalen Tachographen und die Weiterverarbeitung der Daten mit elektronischen Hilfsmitteln.

Die Gültigkeit der Kontrollkarte beträgt fünf Jahre. Der Kostenersatz beläuft sich auf 28 Euro.

Anträge zur Ausstellung von Kontrollkarten können bei der ASFINAG Maut Service GmbH gestellt werden.

Bitte beachten Sie !

Vor der erstmaligen Inbetriebnahme des Fahrzeuges bzw. des digitalen Kontrollgerätes muss die Unternehmenskarte gesteckt werden, da erst dann, die in Folge aufgezeichneten Daten aus dem Kontrollgerät heruntergeladen werden können. Dies ist eine Art “Anmeldung”, sodass die aufgezeichneten Daten dem Unternehmer zugeordnet werden können und gegenüber etwaigen anderen Unternehmen (Beispiel Mietfahrzeuge) gesperrt sind.

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